协会章程

Satzung CGVD – Version Juni 2021

Satzung Chinesischer Golfsportverein in Deutschland e.V.

– beschlossen in der Mitglieder versammlung am 14. 08 . 2021

§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Name Chinesischer Golfsportverein in Deutschland e.V.. Kurzform:
CGVD e.V..
2. Sitz des Vereins: 47877 Willich.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck e des Vereins sind:
 die Pflege und Förderung des Golfsports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
 die Förderung der Völkerverständigung (§52 Abs. 2 Nr. 13 AO)

2. Diese Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Ausrichtung und
Veranstaltung der Golfturnieren , die Förderung golfsportlicher Übungen und
Leistungen, sowie die regelmäßige Kontaktpflege zu den Golfclubs in
Deutschland und Veranstaltung von Trainingsstunden für Jungend.
Insbesondere sollen chinesische Mitbürger in Deutschland für den Golfsport
begeistert werden. Das Golfspiel soll als Volkssport erlebbar werden, um je dem
Interessierten ohne hohe Zugangsvoraussetzungen diesen Sport zu
ermöglichen.

Durch die internationale Zusammensetzung der Mitglieder und durch die
Veranstaltung von Wettspielen internationaler Teams soll die
Völkerverständigung gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verpflichtet sich zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung
gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51,56
und 57 AO (Abgabenordung). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke .

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche ( und juristische) Person werden und die Ziele
des Vereines unterstützt.
2. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und
unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des
Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
3. Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den
Mitgliedern der Absätze b), sowie e) gehören.
b) jugendliche Mitglieder. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu diesem Datum scheiden sie al s jugendliche
Mitglieder aus und können auf Antrag ordentliche Mitglieder werden.
c) Firmenmitglieder. Die Firmenmitgliedschaft ist an einer Person als ordentlichen
Mitglieder gebunden. Zu Beginn des neuen Kalenderjahres benennt das
Unternehmen jeweils die P erson, welche auch zur Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte befugt ist.
d) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den
Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt und sind von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
e) Fernmitglieder. Fernmitglieder sind Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb
Deutschland befindet.

Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind nur die Mitglieder zu a) , c) und d) .
4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Der Au stritt eines Mitgliedes ist zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rüc kstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer F rist von 2 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses de s Vorstands .

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus :
a) dem 1. Vorstandvorsitzende n
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Protokollführer
e) dem Spielführer
f) und maximal zwei weiteren Beisitzern

2. Die Amtsinhaber müssen Vereinsm itglied sein. Der 1. und der stellvertretende
Vorstand vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils
allein. Der stellvertretende Vorsitzende i st im Innenverhältnis nur dann allein
vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wä hlt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis
zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat besonders folgenden
Aufgaben:
 Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. die Leitung der
Mitgliederversammlung durch d en Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
 die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen .

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern, wobei die Präsenz vom 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden
zwingend erforderlich ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden . Der Vorstand kann in Ausnahmefällen durch schriftliche Abstimmung
beschließen, doch sind solc he Entscheidungen nur bei Einstimmigkeit gültig. Über die
Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

6. Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Genehmigung des Schatzmeisters.

7. Der Schatzmeister hat alsbald nach Schluss des Geschäftsjahres anhand der Bücher und
Belege die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. Die von
der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu
prüfen und das Ergebnis in einem B ericht an den Vorstand niederzulegen Diesen Bericht
und den Kassenbericht hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft jährlich im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder ein. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
vom Stellv. Vorsitzenden , unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch
Einladung mittels einfachen Briefs oder E -Mail an die letztbekannte Anschrift der
Mitglieder , oder durch Bekanntgeben in Vereinswebsite oder auch durch
Bekanntmachung in Vereines -Gruppe -Portal auf WeiChat einzuberufen.

2. Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung m itzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden. Ladung und Tagesordnung
sind im Vereinsgruppeportal auf WeiChat auszuhängen.

4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und
der Firmenmitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes,
schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur bis zu fünf
andere Mitglieder vertreten.

5. Der Mitgliederversam mlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und
Rechnungsabschlusses
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende
Geschäftsjahr
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
g) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung
vorlegt
6. Die Mitgliederversamm lung ist bes chlussfähig, wenn mindestens 1/6 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse können mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzei chnen ist. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand auszuführen.

§ 9 Ausschüsse und
Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mietglieder Ausschüsse oder
Arbeitsgruppen bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören
soll. die Ausschüsse / Arbeitsgruppen haben die Aufgaben zu erfüllen wie z.B. die
Vorgaben oder Handicaps der Mitglieder zu verwa lten und die Turniere zu organisieren
sowie die entsprech enden Regelungen der Turniere festzulegen und Sponsor ing für die
Turniere zu such en. Die dafür notwendige Vollmacht erteilt der Vorstand durch
Beschluss mit einer einfachen Mehrheit bei seiner jeweiligen Angelegenheit.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem
Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat
sie den Mitgl iedern mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im Amt bleibt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Universitätsk inderklinik Düsseldorf ( Klinik für Kinder –
Onkologie, -Hämatologie und Klinische Immunologie an dem Universitätsklinikum
Düsseldorf ).

Willich , 30. Juni 2021

附: 中文翻译

注:中文翻译是通过DeepL(免费)自动翻译,仅供参考。章程内容以德文为准!